TRBS 1111 - Technische Regeln der Betriebssicherheit
TRBS 1111 - Gefährdungsbeurteilung und technische Analyse
Diese Technische Regel beschreibt die Vorgehensweise zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie zur Ableitung der notwendigen Maßnahmen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen.
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel beschreibt die Vorgehensweise zur Ermittlung und Bewertung von
Gefährdungen sowie zur Ableitung der notwendigen Maßnahmen für
- die Bereitstellung von Arbeitsmitteln,
- die Benutzung von Arbeitsmitteln und
- das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen.
1.1 Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und
Benutzung der Arbeitsmittel auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5
des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 BetrSichV zu ermitteln. Dabei sind auch
überwachungsbedürftige Anlagen zu berücksichtigen, die als Arbeitsmittel von Beschäf
tigten bei der Arbeit benutzt werden.
1.2 Sicherheitstechnische Bewertung
Gemäß § 12 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage
nach dem Stand der Technik zu montieren, zu installieren und zu betreiben. Nach Absatz
3 hat er die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwen
dige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den
Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Eine überwachungs
bedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die
Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können (§ 12 Abs. 5 BetrSichV).
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen für
das sichere Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage auf der Grundlage einer
sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen. Die Ermittlung der Prüffristen nach § 15
Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf der Grundlage dieser Bewertung. Eine gesonderte sicherheits
technische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie bereits im Rahmen der Gefähr
dungsbeurteilung im Sinne von § 3 BetrSichV erfolgt ist.
2 Verantwortung
Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber, für die Durchfüh
rung der sicherheitstechnischen Bewertung ist der Betreiber verantwortlich. Sie können
sich fachkundig beraten lassen (z. B. durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebs
ärzte). Dies wird dem Arbeitgeber oder Betreiber empfohlen, sofern er nicht selbst über
die erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Betriebsrates/Personalrates gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
3 Gefährdungsbeurteilung
3.1 Bereitstellung von Arbeitsmitteln
Ziel der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Bereitstellung von Arbeits
mitteln ist die Auswahl eines geeigneten Arbeitsmittels, bei dessen bestimmungsgemäßer
Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind. Dabei
hat der Arbeitgeber die ergonomischen Erfordernisse zu berücksichtigen.
Die Bereitstellung umfasst auch Montagearbeiten, wie den Zusammenbau eines Arbeits-
mittels einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen lnstallationsarbei
ten. Die dadurch auftretenden Gefährdungen sind bei der Auswahl des Arbeitsmittels zu
berücksichtigen.
Weiterhin hat der Arbeitgeber die Anforderungen an das bereitzustellende Arbeitsmittel
hinsichtlich möglicher Wechselwirkungen des Arbeitsmittels mit bereits vorhandenen
Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung zu ermitteln. Diese sind dahin
gehend zu bewerten, ob hierdurch neue Gefährdungen (z. B. beengte Raumverhältnisse
durch Aufstellen einer zusätzlichen Maschine) auftreten oder bereits vorhandene Gefähr
dungen (z. B. bereits vorhandene Lärmquellen) verändert werden.
Für Arbeitsmittel, deren Sicherheit vom Zusammenbau und der Installation abhängt,
müssen außerdem die Gefährdungen ermittelt und bewertet werden, die sich aus der
Montage ergeben können und die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden, um eine
sichere Benutzung zu gewährleisten.
Auf Grundlage der Bewertung sind die Anforderungen an das Arbeitsmittel und die Vor
aussetzungen für seine Bereitstellung festzulegen. Bei komplexen Arbeitsmitteln sind
Vorgaben für die Herstellung (Einsatz bestimmter Werkstoffe, Berücksichtigung sich
anschließender fertigungstechnischer Einheiten) im Hinblick auf die sichere Benutzung
und den sicheren Betrieb sinnvoll, z. B. in Form eines Pflichtenheftes.
3.2 Benutzung von Arbeitsmitteln
Ziel der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Benutzung von Arbeitsmit
teln ist die Ableitung notwendiger Maßnahmen einschließlich notwendiger Prüfungen,
um Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Benutzung der Arbeits-
mittel gemäß § 2 Abs. 3 BetrSichV zu gewährleisten. Dabei sind auch Gefährdungen durch
Betriebsstörungen und bei der Störungssuche zu berücksichtigen. Gegenstand der Ermittlung und Bewertung sind die Gefährdungen, die von der Benutzung
des Arbeitsmittels selbst ausgehen (z. B. durch Funkenflug bei einem Handschleifgerät)
wie auch Gefährdungen, die durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, mit
Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung (z. B. durch Lichtbögen beim Schweißen) her
vorgerufen werden.
Bei der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen sind die Fähigkeiten und die Eignung
der Beschäftigten, die das Arbeitsmittel benutzen, einzubeziehen.
3.3 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Folgemaßnahmen
3.3.1 Allgemeines
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber dazu, zu ermitteln, ob
Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bestehen und diese zu
bewerten. Auf dieser Grundlage hat er die notwendigen Maßnahmen zu treffen und die
Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Diese Gefährdungsbeurteilung nach § 5
ArbSchG wird durch die Anforderungen der BetrSichV für die Bereitstellung und Benut
zung von Arbeitsmitteln konkretisiert.
In dieser TRBS wird der grundsätzliche Ablauf zur Ermittlung und Bewertung der Gefähr
dungen sowie zur Ableitung von Maßnahmen beschrieben (Bild 1). Die gefährdungsbezo
genen Technischen Regeln (2000er Reihe) können für die jeweils identifizierte Gefährdung
konkrete Hilfestellung zur Ermittlung und Bewertung geben. Bezogen auf die Gefährdung
nennen sie beispielhaft Maßnahmen, wie der Gefährdung begegnet werden kann.
Der Umfang und die Methodik der Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an der Art
des einzelnen Arbeitsmittels und den betrieblichen Gegebenheiten. Bei gleichartigen
Arbeitsmitteln und Gefährdungen reicht die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
für ein Arbeitsmittel aus.
Bei Änderungen an Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, der Arbeitsumgebung oder bei dem
das Arbeitsmittel benutzenden Personal ist zu prüfen, ob sich diese auf die Ergebnisse
der bestehenden Gefährdungsbeurteilung auswirken und ob in deren Folge zusätzliche
oder ergänzende Maßnahmen erforderlich sind. Ebenso können neue Erkenntnisse, z. B.
auf Grund von Prüfungen, Unfällen oder Schadensfällen, dies erfordern.
3.3.2 lnformationen beschaffen
Zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die erforderlichen
lnformationen zu beschaffen, z. B. über
- rechtliche Grundlagen,
- vorliegende Gefährdungsbeurteilungen,
- Hersteller- und Lieferinformationen,
- lnformationen zu Arbeitsstoffen und zur Arbeitsumgebung,
- Erfahrungen der Beschäftigten,
- das Unfallgeschehen und
- Fähigkeiten und Eignung der Beschäftigten, die das Arbeitsmittel benutzen.
3.3.3 Gefährdungen ermitteln
Zur Ermittlung von Gefährdungen muss geprüft werden, ob durch die Bereitstellung oder
Benutzung des zu betrachtenden Arbeitsmittels Beeinträchtigungen der Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten zu erwarten sind.
Gefährdungen sind z. B.
- mechanische Gefährdungen,
- Gefährdungen durch Absturz von Personen, Lasten oder Materialien,
- elektrische Gefährdungen,
- Gefährdungen durch Dampf und Druck,
- Brand- und Explosionsgefährdung,
- thermische Gefährdungen und
- Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen, z. B. Lärm, Erschütterungen.
Dabei sind die Gefährdungen, die von dem Arbeitsmittel selbst ausgehen können oder
die durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder mit der
Arbeitsumgebung auftreten können, zu berücksichtigen.
3.3.4 Gefährdungen bewerten
Die ermittelten Gefährdungen sind dahingehend zu bewerten, ob Sicherheit und Gesund
heitsschutz der Beschäftigten ohne weitere Maßnahmen gewährleistet sind. Ist dies nicht
der Fall, sind die notwendigen zusätzlichen Maßnahmen festzulegen. Hierbei sind die
gefährdungsbezogenen technischen Regeln als Entscheidungsmaßstab zu berücksich
tigen.
Darüber hinaus können beispielsweise folgende Quellen zur Bewertung herangezogen
werden:
- Betriebserfahrungen und eigene Einschätzungen
- Betriebsanleitungen
- Vorschriften und Regelwerke der Unfallversicherungsträger
- Expertenmeinungen
- Messergebnisse
3.3.5 Maßnahmen festlegen
Als Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungen legt der Arbeitgeber die notwendigen
Maßnahmen fest. Die Maßnahmen dienen dazu, die Gefährdung zu vermeiden oder hin
reichend zu begrenzen. Bei der Festlegung von Maßnahmen sind die allgemeinen Grund
sätze nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen. Die nachfolgenden Maßnahmen sind in der
vorliegenden Rangfolge auf Realisierbarkeit zu prüfen:
1. Vermeidung der Gefährdung
2. Verbleibende Gefährdung möglichst gering halten
3. Schutz vor Gefährdung durch Einsatz technischer Maßnahmen
4. Personen aus dem Gefahrenbereich fernhalten
5. Schulen und Unterweisen
6. Schutz vor Gefährdungen durch Einsatz persönlicher Schutzausrüstung
Dabei sind die Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisa
tion, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen. Die gefährdungsbezogenen
technischen Regeln (2000er Reihe) berücksichtigen, bezogen auf die jeweilige konkrete
Gefährdung , diese Rangfolge bei den genannten Maßnahmen.
Für Prüfungen der Arbeitsmittel ist die konkrete Vorgehensweise zur Ermittlung von
Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist sowie der Auswahl der mit der Prüfung zu beauftragen
den Person in der TRBS 1201 beschrieben. Anforderungen an die Auswahl der befähigten
Person sind in der TRBS 1203 enthalten.
Als Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungen können auch Anforderungen an die Quali
fikation der Beschäftigten, die das Arbeitsmittel benutzen, festgelegt werden (z. B. Benut
zung eines Gabelstaplers nur durch geschulte Personen).
3.3.6 Maßnahmen umsetzen
Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die fest
gelegten Maßnahmen umgesetzt und eingehalten werden.
3.3.7 Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
Bei der Kontrolle der Wirksamkeit muss der Arbeitgeber insbesondere feststellen, ob
- die Maßnahmen geeignet und ausreichend wirksam sind und
- sich aus diesen Maßnahmen keine neuen Gefährdungen ergeben haben.
Wird festgestellt, dass die Maßnahmen nicht ausreichend wirksam sind oder sich daraus
neue Gefährdungen ergeben, muss der beschriebene Prozess der Gefährdungsbeurteilung
erneut durchlaufen werden (Bild 1).
3.3.8 Dokumentation
Die Dokumentation nach § 6 ArbSchG muss darauf geprüft werden, ob Ergänzungen im
Hinblick auf die Ermittlung der Prüffristen nach Art, Frist, Umfang und Prüfpersonen für
Arbeitsmittel nach § 3 Abs. 3 BetrSichV notwendig sind.
Bei gleichartigen Arbeitsmitteln und Gefährdungen ist es ausreichend, wenn die Doku
mentation zusammengefasste Angaben enthält.
4 Sicherheitstechnische Bewertung überwachungsbedürftiger Anlagen
Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach § 12 BetrSichV ermittelt der Betreiber die
notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben einer überwachungsbedürftigen
Anlage in einer sicherheitstechnischen Bewertung zum Schutz Beschäftigter
oder Dritter. Die Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf
der Grundlage dieser Bewertung. Der folgende Ablauf der sicherheitstechnischen
Bewertung berücksichtigt auch den Fall, dass der Betreiber nicht Arbeitgeber ist und
deshalb nicht den Abschnitt 2 der BetrSichV zu berücksichtigen hat. Der folgende
Ablauf kann entfallen, soweit die Aspekte der sicherheitstechnischen Bewertung
bereits vollständig in einer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt sind.
4.1 lnformationen beschaffen
Zur Vorbereitung hat der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage die erforder
lichen lnformationen zu beschaffen, z. B. über
- rechtliche Grundlagen,
- vorliegende sicherheitstechnische Bewertungen und Gefährdungsbeurteilungen,
- Hersteller- und Lieferinformationen,
- die Personen, denen die überwachungsbedürftige Anlage nicht als Arbeitsmittel bereit
gestellt wurde, die aber die Anlage nutzen,
- Personen, die durch den Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlage gefährdet
werden können und
- das Unfall- und Schadensgeschehen.
4.2 Gefährdungen ermitteln
Es sind die Gefährdungen zu ermitteln, die beim Betrieb einer überwachungsbedürftigen
Anlage auftreten können. Hierzu können z. B. gehören:
- Mechanische Gefährdungen,
- Gefährdungen durch Absturz von Personen, Lasten oder Materialien,
- Elektrische Gefährdungen,
- Gefährdungen durch Dampf und Druck,
- Brand- und Explosionsgefährdung,
- Thermische Gefährdungen und
- Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen.
Dabei sind die Gefährdungen, die von dem Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage
selbst ausgehen können oder die durch Wechselwirkungen mit anderen Anlagen oder der
Umgebung entstehen können, zu berücksichtigen.
4.3 Gefährdungen bewerten
Die ermittelten Gefährdungen sind dahingehend zu bewerten, ob der Schutz von Beschäf
tigten oder Dritten ohne zusätzliche Maßnahmen gewährleistet ist. Ist dies nicht der Fall,
sind die notwendigen Maßnahmen festzulegen. Hierbei sind die technischen Regeln als
Entscheidungsmaßstab zu berücksichtigen. Darüber hinaus können beispielsweise fol
gende Quellen zur Bewertung herangezogen werden:
- Betriebserfahrungen und eigene Einschätzungen
- Angaben zur Auslegung und Fertigung sowie Betriebsanleitungen
- Expertenmeinungen
- Ergebnisse aus Prüfungen
4.4 Maßnahmen festlegen
Maßnahmen dienen dazu, den sicheren Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage
zu gewährleisten. Dazu gehören
- Sicherstellung des Betriebs innerhalb der festgelegten Parameter,
- Festlegung von Prüfungen (Art und Umfang der Prüfung, Prüffristen, Auswahl der
Prüfer, soweit nicht vom Gesetzgeber vorgegeben),
- Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten und
- Information, z. B. Verbots- oder Hinweisschilder.
Für Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlage ist die konkrete Vorgehensweise
zur Ermittlung von Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist sowie der Auswahl der neben der
zugelassenen Überwachungsstelle mit Prüfungen zu beauftragenden Personen in der
TRBS 1201 beschrieben. Anforderungen an die Auswahl der befähigten Person sind in der
TRBS 1203 enthalten.
4.5 Maßnahmen umsetzen
Der Betreiber der überwachungsbedürftigen Anlage hat die Voraussetzungen zu schaf
fen und dafür zu sorgen, dass die festgelegten Maßnahmen umgesetzt und eingehalten
werden.
4.6 Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
Bei der Kontrolle der Wirksamkeit muss der Betreiber insbesondere feststellen, ob
- die Maßnahmen geeignet und ausreichend wirksam sind und
- sich aus diesen Maßnahmen keine neuen Gefährdungen ergeben haben.
Wurde festgestellt, dass die Maßnahmen nicht ausreichend wirksam sind oder sich daraus
neue Gefährdungen ergeben haben, muss der beschriebene Prozess der sicherheitstechnischen Bewertung erneut durchlaufen werden.
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